Fragen & Antworten.

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Oft fällt es uns im Leben schwer, den ersten Schritt zu machen. Aus Unsicherheit, vielleicht sogar aus Angst oder Scham. Halten wir es aber doch lieber mit dem alten Sprichwort “Fragen kostet nichts“ und werfen wir über Bord, was uns hemmt oder einschränkt. Für den erleichterten Einstieg haben wir deshalb für Sie schon mal die wichtigsten Infos zusammengefasst.

FAQ – Gut zu wissen

 

Wie beantrage ich Pflegeleistungen?

Grundsätzlich können Sie medizinische Pflegeleistungen auch ohne einen Pflegegrad in Anspruch nehmen. Jedoch empfiehlt es sich, einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen, damit mögliche Kosten für eine pflegerische Betreuung nicht von Ihnen selbst übernommen werden müssen. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Beratungsgespräch und wir erläutern Ihnen gerne ausführlich die Abläufe und Möglichkeiten hinsichtlich der Antragstellung.

Wie beantrage ich einen Pflegedienst?

Sobald sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, wird diese Ihnen eine Liste örtlich zugelassener ambulanter Pflegeeinrichtungen zusenden. Die Pflegekasse ist immer der zuständigen Krankenkasse angebunden. Selbstverständlich können Sie selbst auch aktiv werden und sich über ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe informieren. Werfen Sie einen Blick auf Webseiten, fragen Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin und kontaktieren Sie am besten direkt Einrichtungen Ihrer engeren Wahl. Denn am Ende ist es der persönliche Kontakt, der für Ihr Wohlbefinden entscheidend ist. Sie müssen sich gut aufgehoben fühlen bei Ihrem Pflegedienst. Schließlich ist ambulante Pflege immer auch Vertrauenssache.

Was macht ein Pflegedienst?

Einfach gesagt: Er übernimmt für Sie oder die zu pflegende Person unterstützende Leistungen im Alltag. Diese Leistungen sind vielseitig und können zudem individuell in Anspruch genommen werden. Mitentscheidend hierfür ist auch der Pflegegrad der zu pflegenden Person. Denn er definiert jene Maßnahmen, die nötig bzw. hilfreich sind im Rahmen der zu leistenden Pflege. Von der medizinischen Behandlungspflege über die Körperpflege bis hin Unterstützung im Haushalt: Was genau wir als ambulanter Pflegedienst abdecken können, erläutern wir Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.

Was ist ein Pflegegrad?

Ein Pflegegrad entspricht einfach gesagt aus der Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist. Dabei wird zwischen fünf Pflegegraden entschieden, wobei stufenweise zwischen einer geringen bis hin zu einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit differenziert wird. Zusätzlich werden auch eventuell notwendige besondere pflegerische Versorgungen berücksichtigt. Aus welchem Grund Sie auch Hilfe benötigen: Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden stets bestimmte Grundfragen zu Mobilität, Selbstversorgungsgrad oder auch zu einer möglichen Behandlung/Therapie mitberücksichtigt. Das Spektrum der Leistungen, welche ein ambulanter Pflegedienst für Sie oder eine zu pflegende Person mit entsprechendem Pflegegrad übernehmen kann, erläutern wir Ihnen sehr gerne.

Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

In einem Begutachtungsverfahren des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Den hierfür notwendigen Antrag können Sie sich oder einem bevollmächtigten Angehörigen von Ihrer Krankenkasse zusenden lassen. Ihre Krankenkasse beantragt dann für Sie die Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Eilt es mit der Hilfe, können Sie natürlich auch bereits vor der Einstufung des Pflegegrads Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Pflegegrad wird regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und bei Bedarf entsprechend im Leistungskatalog angepasst. Pflege ist also nie statisch, sondern orientiert sich immer wieder neu an der pflegebedürftigen Person und deren Lebensalltag.

Findet ein Hausbesuch statt im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für einen Pflegegrad?

Ja. Es ist wichtig, dass die Hilfen, die notwendig für die zu pflegende Person sind, auch wirklich greifen. Dafür ist ein Besuch bei Ihnen zu Hause ein wichtiger Schritt hin zu dem passenden Pflegegrad. Tipp: Dokumentieren Sie vorab bereits in einem Pflegetagebuch alle wichtigen Verrichtungen, bei denen Sie oder die zu pflegende Person Unterstützung benötigt. So können Sie im Rahmen des Hausbesuchs bereits hilfreiche zusätzliche Informationen liefern.

Wie lange dauert die Ermittlung eines Pflegegrads?

In der Regel liegt Ihnen das Ergebnis der Begutachtung nach circa 4-6 Wochen schriftlich vor.

Welche Leistungen helfen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad und wie nutze ich den ambulanten Pflegedienst?

Als pflegebedürfte Person stehen Ihnen grundsätzlich Sachleistungen, Geldleistungen und Kombinationsleistungen zu. Welche spezifischen Leistungen und in welcher Höhe, darüber entscheidet Ihr Pflegegrad. Sachleistungen beziehen sich auf die pflegerischen Leistungen, die von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden. Erfolgt die Versorgung des/der Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst, wird in der häuslichen Umgebung betreut. Die Geldleistungen oder das Pflegegeld ist eine Form der staatlichen Hilfe für Pflegebedürftige. Diese direkte Geldleistung ermöglicht pflegebedürftigen Personen, die nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung wollen, die Inanspruchnahme häuslicher Pflege. Und Kombinationsleistungen oder Kombinationspflege? Hier handelt es sich um Pflegesachleistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden in Kombination mit ausgezahltem Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zusteht. Sprich: Die häusliche Pflege und die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden miteinander kombiniert.

Wie viel Geld steht für welche Leistungen je nach Pflegegrad zu Verfügung?

Wird ein Pflegegrad bewilligt, erhalten Sie für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss für Sachleistungen. Die Höhe ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Übersteigen die Kosten der Leistungen vom Pflegedienst den Höchstbetrag der Sachleistungen, ist diese Differenz selbst zu erbringen. Anders verhält es sich mit dem Pflegegeld: Dieses wird monatlich an eine pflegebedürftige Person oder deren Pflegepersonal ausgezahlt. Es dient dazu, die Pflege selbst zu übernehmen ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes. Dieses Pflegegeld wird ebenfalls von der Pflegekasse ausgezahlt. Es fällt jedoch geringer als die Sachleistungen aus.

Warum ist eine Pflegeberatung so wichtig?

Eine Pflegeberatung hilft Ihnen nicht nur, sich zu Beginn über alle potenzielle Möglichkeiten und Leistungen zu informieren, die Ihnen ein ambulanter Pflegedienst anbietet. Sie wird auch dann wichtig, wenn Sie bereits über einen Pflegegrad verfügen und Sie ausschließlich Pflegegeld erhalten. Denn um dieses Geld dauerhaft ausgezahlt zu bekommen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen gegenüber der Pflegekasse einen Nachweis über die fachgerechte Pflege erbringen. Wir führen diese Beratungseinsätze gerne für Sie durch – kostenlos und bei Ihnen zu Hause. Je nach Pflegegrad unterscheiden sich die vorgeschriebenen Intervalle hierfür. Fragen Sie uns einfach!

Wie profitiere ich als pflegende Privatperson von Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Hilfe und bietet bereits ab dem Pflegegrad 2 pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eine Auszeit zu nehmen. Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für die notwendige Ersatzpflege bis max. 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Diese Leistung kann sowohl stundenweise, aber auch für bis zu 6 Wochen im Jahr vereinbart werden und unterstützt Sie und Ihre Familie unabhängig vom Pflegegeld.

Wie nutze ich Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Jede/r Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 hat ein Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche von der Pflegekasse mit 125 Euro übernommen werden. Dieser Betrag kann beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder die Tagespflege eingesetzt werden.

Vom Treppenlift bis zum Einweghandschuh: Zuschüsse für Sie!

Sie benötigen Wohnraumanpassungen oder nutzen Pflegeverbrauchsmittel? Dann können Sie zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Pflegekassen Zuschüsse beantragen. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung wie der Einbau eines Treppenliftes, einer Rollstuhlrampe oder ebenerdigen Dusche werden in Höhe von maximal 4000 € bezuschusst. Aber auch Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die pflegende Person können mit 40€ pro Monat übernommen werden.

Pflegegrade

 
  • Der Pflegegrad 1 beschreibt die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert Leistungen aus der Pflegeversicherung wie z.B. monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und dem Hausnotruf sowie Wohnraumanpassung. Den Patienten steht ein Entlastungsbetrag von 125,00€ zur Verfügung jedoch kein Pflegegeld. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können bis zu 4000,00€ gefördert werden, zudem haben die Patienten einen Anspruch auf Wohngruppenzuschläge für ambulant betreute Wohngruppen bis zu 214,00€ monatlich. Auf Wunsch führen wir auch gerne Beratungsbesuche einmal pro Halbjahr kostenlos durch. Den Patienten steht eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln von bis zu 40,00€ zu (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.)

  • Der Pflegegrad 2 wird bei einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ Patienten zugewiesen. Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege. Den Patienten stehen 316,00€ monatlich als Pflegegeld und Pflegesachleistung von 724,00€, sowie 125,00€ Entlastungsbetrag für die Angehörigen zu. Für die Tages und -Nachtpflege haben Patienten einen Anspruch von 689,00€ monatlich, für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu 6Wochen 1.774,00€. Hier ist es möglich nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege zu übertragen. Für die Verhinderungspflege können der Pflegedienst oder Angehörige und Bekannte 1612,00€ jährlich erhalten. Auch für den Pflegegrad 2 werden selbstverständlich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4000,00€ gefördert.

  • Versicherte mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ erhalten den Pflegegrad 3. Patienten mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten monatlich ein Pflegegeld in Höhe von 545,00€ bei häuslicher Pflege durch Angehörige, zudem erhalten Sie Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363,00 € bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst. Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist immer dann möglich, wenn der Patient nicht durch Angehörige sondern durch einen Pflegedienst versorgt wird. Dabei erhalten Versicherte dann nur noch „anteiliges Pflegegeld“. Leistungssätze für Tages-und Nachtpflege liegen bei 1.298,00 € in der Tagespflege. Bei professioneller Kurzzeitpflege kann der Patient einen Zuschuss von bis zu 3.386,00 € jährlich erhalten. Für die Verhinderungspflege erhalten Versicherte einen Zuschuss bis zu 1.612,00€ für höchstens vier Wochen. Der Entlastungsbetrag liegt auch beim Pflegegrad 3 bei 125,00 €. Auch haben Sie natürlich wie bei Pflegegrad 1 und 2 Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen.

  • Der Pflegegrad 4 und damit verbundenen Pflege- und Betreuungsleistungen aus der Pflegekasse erhält, wer nachweislich unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leidet. Versicherte mit Pflegegrad 4 stehen viele Leistungen zu, da Ihre Selbstständigkeit bereits stark beeinträchtigt ist und Sie auf Unterstützung angewiesen sind. Das Pflegegeld wurde auf 728,00 € definiert, Pflegesachleistungen werden bis zu 1.693,00 € bezuschusst. Für die Tages- und Nachtpflege stehen Versicherte bis zu 1.612,00 € monatlich zu, für die Kurzzeitpflege sind bis zu 1.774,00€ jährlich verfügbar. Die Verhinderungspflege enthält 1.612,00€ und für die vollstationäre Pflege können Patienten bis zu 1.775,00 im Monat nutzen. Auch für Pflegegrad 4 ist der Entlastungsbetrag auf 125,00€ definiert, genau wie auch für die anderen Pflegegrade werden Wohnraumanpassungen bis zu 4.000,00€ gefördert und für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln stehen den Patienten bis zu 40,00 € im Monat zu. Wer bei Pflegegrad 4 seine Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst von 1.693,00€ nicht voll ausgeschöpft hat, kann bis zu 40% davon auf Wunsch auch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Diese Möglichkeit ist als Umwandlungsanspruch bekannt, auch ist eine Kombination aus Geldleistung und Sachleistung möglich, die sog. Kombinationsleistung.

  • Den höchsten Pflegegrad 5 und damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung vergeben Krankenkassen an Versicherte, die nachweislich unter der „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben. Für Personen, die rein körperlich eingeschränkt sind ist es schwieriger geworden den Pflegegrad 5 zu erhalten. Intensivpflegebedürftige, mehrfach erkrankte Patienten und Menschen mit Behinderungen können diesen Pflegegrad 5 erhalten. Das Pflegegeld beträgt 905,00 € im Monat, die Pflegesachleistung 2.095,00 € im Monat. Für die Tages- und Nachtpflege erhalten Versicherte 1.995,00 € im Monat, für die Kurzzeitpflege 1.774,00€ im Jahr. Das Budget für die Verhinderungspflege liegt bei 1.612,00 € im Jahr, eine vollstationäre Pflege wird mit 2.005,00 € im Monat gefördert. Der Entlastungsbetrag liegt auch hier bei 125,00 € im Monat. Selbstverständlich haben Patienten bis zu 40,00 € für den Verbrauch von bestimmten Pflegehilfsmitteln und wohnraumanpassende Maßnahmen werden bis zu 4.000€ gefördert. Patienten haben wie auch bei Pflegegrad 4 den Umwandlungsanspruch und Recht auf Kombinationsleistungen.