
Fragen & Antworten - Alles über unsere Pflegeleistungen.
Gestalten Sie Ihr Leben!
Oft fällt es uns im Leben schwer, den ersten Schritt zu machen. Aus Unsicherheit, vielleicht sogar aus Angst oder Scham. Halten wir es aber doch lieber mit dem alten Sprichwort “Fragen kostet nichts“ und werfen wir über Bord, was uns hemmt oder einschränkt. Für den erleichterten Einstieg haben wir deshalb für Sie schon mal die wichtigsten Infos zusammengefasst.
FAQ – Gut zu wissen
Wie beantrage ich Pflegeleistungen?
Grundsätzlich können Sie medizinische Pflegeleistungen auch ohne einen Pflegegrad in Anspruch nehmen. Jedoch empfiehlt es sich, einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen, damit mögliche Kosten für eine pflegerische Betreuung nicht von Ihnen selbst übernommen werden müssen. Vereinbaren Sie mit uns ein kostenloses Beratungsgespräch und wir erläutern Ihnen gerne ausführlich die Abläufe und Möglichkeiten hinsichtlich der Antragstellung.
Wie beantrage ich einen Pflegedienst?
Sobald sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen, wird diese Ihnen eine Liste örtlich zugelassener ambulanter Pflegeeinrichtungen zusenden. Die Pflegekasse ist immer der zuständigen Krankenkasse angebunden. Selbstverständlich können Sie selbst auch aktiv werden und sich über ambulante Pflegedienste in Ihrer Nähe informieren. Werfen Sie einen Blick auf Webseiten, fragen Sie Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin und kontaktieren Sie am besten direkt Einrichtungen Ihrer engeren Wahl. Denn am Ende ist es der persönliche Kontakt, der für Ihr Wohlbefinden entscheidend ist. Sie müssen sich gut aufgehoben fühlen bei Ihrem Pflegedienst. Schließlich ist ambulante Pflege immer auch Vertrauenssache.
Was macht ein Pflegedienst?
Einfach gesagt: Er übernimmt für Sie oder die zu pflegende Person unterstützende Leistungen im Alltag. Diese Leistungen sind vielseitig und können zudem individuell in Anspruch genommen werden. Mitentscheidend hierfür ist auch der Pflegegrad der zu pflegenden Person. Denn er definiert jene Maßnahmen, die nötig bzw. hilfreich sind im Rahmen der zu leistenden Pflege. Von der medizinischen Behandlungspflege über die Körperpflege bis hin Unterstützung im Haushalt: Was genau wir als ambulanter Pflegedienst abdecken können, erläutern wir Ihnen gerne in einem ausführlichen Beratungsgespräch.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad entspricht einfach gesagt aus der Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist. Dabei wird zwischen fünf Pflegegraden entschieden, wobei stufenweise zwischen einer geringen bis hin zu einer schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit differenziert wird. Zusätzlich werden auch eventuell notwendige besondere pflegerische Versorgungen berücksichtigt. Aus welchem Grund Sie auch Hilfe benötigen: Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit werden stets bestimmte Grundfragen zu Mobilität, Selbstversorgungsgrad oder auch zu einer möglichen Behandlung/Therapie mitberücksichtigt. Das Spektrum der Leistungen, welche ein ambulanter Pflegedienst für Sie oder eine zu pflegende Person mit entsprechendem Pflegegrad übernehmen kann, erläutern wir Ihnen sehr gerne.
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
In einem Begutachtungsverfahren des medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wird der Umfang der Pflegebedürftigkeit festgestellt. Den hierfür notwendigen Antrag können Sie sich oder einem bevollmächtigten Angehörigen von Ihrer Krankenkasse zusenden lassen. Ihre Krankenkasse beantragt dann für Sie die Begutachtung durch den medizinischen Dienst. Eilt es mit der Hilfe, können Sie natürlich auch bereits vor der Einstufung des Pflegegrads Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Pflegegrad wird regelmäßig auf den Prüfstand gestellt und bei Bedarf entsprechend im Leistungskatalog angepasst. Pflege ist also nie statisch, sondern orientiert sich immer wieder neu an der pflegebedürftigen Person und deren Lebensalltag.
Findet ein Hausbesuch statt im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für einen Pflegegrad?
Ja. Es ist wichtig, dass die Hilfen, die notwendig für die zu pflegende Person sind, auch wirklich greifen. Dafür ist ein Besuch bei Ihnen zu Hause ein wichtiger Schritt hin zu dem passenden Pflegegrad. Tipp: Dokumentieren Sie vorab bereits in einem Pflegetagebuch alle wichtigen Verrichtungen, bei denen Sie oder die zu pflegende Person Unterstützung benötigt. So können Sie im Rahmen des Hausbesuchs bereits hilfreiche zusätzliche Informationen liefern.
Wie lange dauert die Ermittlung eines Pflegegrads?
In der Regel liegt Ihnen das Ergebnis der Begutachtung nach circa 4-6 Wochen schriftlich vor.
Welche Leistungen helfen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad und wie nutze ich den ambulanten Pflegedienst?
Als pflegebedürfte Person stehen Ihnen grundsätzlich Sachleistungen, Geldleistungen und Kombinationsleistungen zu. Welche spezifischen Leistungen und in welcher Höhe, darüber entscheidet Ihr Pflegegrad. Sachleistungen beziehen sich auf die pflegerischen Leistungen, die von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden. Erfolgt die Versorgung des/der Pflegebedürftigen durch einen ambulanten Pflegedienst, wird in der häuslichen Umgebung betreut. Die Geldleistungen oder das Pflegegeld ist eine Form der staatlichen Hilfe für Pflegebedürftige. Diese direkte Geldleistung ermöglicht pflegebedürftigen Personen, die nicht in eine stationäre Pflegeeinrichtung wollen, die Inanspruchnahme häuslicher Pflege. Und Kombinationsleistungen oder Kombinationspflege? Hier handelt es sich um Pflegesachleistungen, die von einem Pflegedienst erbracht werden in Kombination mit ausgezahltem Pflegegeld, das dem Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad zusteht. Sprich: Die häusliche Pflege und die Leistungen des ambulanten Pflegedienstes werden miteinander kombiniert.
Wie viel Geld steht für welche Leistungen je nach Pflegegrad zu Verfügung?
Wird ein Pflegegrad bewilligt, erhalten Sie für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes von der Pflegekasse einen finanziellen Zuschuss für Sachleistungen. Die Höhe ergibt sich aus dem bewilligten Pflegegrad. Übersteigen die Kosten der Leistungen vom Pflegedienst den Höchstbetrag der Sachleistungen, ist diese Differenz selbst zu erbringen. Anders verhält es sich mit dem Pflegegeld: Dieses wird monatlich an eine pflegebedürftige Person oder deren Pflegepersonal ausgezahlt. Es dient dazu, die Pflege selbst zu übernehmen ohne die Unterstützung eines Pflegedienstes. Dieses Pflegegeld wird ebenfalls von der Pflegekasse ausgezahlt. Es fällt jedoch geringer als die Sachleistungen aus.
Warum ist eine Pflegeberatung so wichtig?
Eine Pflegeberatung hilft Ihnen nicht nur, sich zu Beginn über alle potenzielle Möglichkeiten und Leistungen zu informieren, die Ihnen ein ambulanter Pflegedienst anbietet. Sie wird auch dann wichtig, wenn Sie bereits über einen Pflegegrad verfügen und Sie ausschließlich Pflegegeld erhalten. Denn um dieses Geld dauerhaft ausgezahlt zu bekommen, müssen Sie in regelmäßigen Abständen gegenüber der Pflegekasse einen Nachweis über die fachgerechte Pflege erbringen. Wir führen diese Beratungseinsätze gerne für Sie durch – kostenlos und bei Ihnen zu Hause. Je nach Pflegegrad unterscheiden sich die vorgeschriebenen Intervalle hierfür. Fragen Sie uns einfach!
Wie profitiere ich als pflegende Privatperson von Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Hilfe und bietet bereits ab dem Pflegegrad 2 pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eine Auszeit zu nehmen. Die Pflegekasse übernimmt hier die Kosten für die notwendige Ersatzpflege bis max. 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Diese Leistung kann sowohl stundenweise, aber auch für bis zu 6 Wochen im Jahr vereinbart werden und unterstützt Sie und Ihre Familie unabhängig vom Pflegegeld.
Wie nutze ich Betreuungs- und Entlastungsleistungen?
Jede/r Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 hat ein Anspruch auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche von der Pflegekasse mit 125 Euro übernommen werden. Dieser Betrag kann beispielsweise für haushaltsnahe Dienstleistungen, Alltagsbegleitung oder die Tagespflege eingesetzt werden.
Vom Treppenlift bis zum Einweghandschuh: Zuschüsse für Sie!
Sie benötigen Wohnraumanpassungen oder nutzen Pflegeverbrauchsmittel? Dann können Sie zusätzlich zu den Pflegeleistungen der Pflegekassen Zuschüsse beantragen. Maßnahmen zur Wohnraumanpassung wie der Einbau eines Treppenliftes, einer Rollstuhlrampe oder ebenerdigen Dusche werden in Höhe von maximal 4000 € bezuschusst. Aber auch Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die pflegende Person können mit 40€ pro Monat übernommen werden.
Pflegegrade
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Der Pflegegrad 1 beschreibt die „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ von Pflegebedürftigen und garantiert Leistungen aus der Pflegeversicherung wie z. B. monatliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und dem Hausnotruf sowie Wohnraumanpassung.
Den Patienten steht ein Entlastungsbetrag von rund 131,00 € zur Verfügung, jedoch kein Pflegegeld.
Maßnahmen zur Wohnraumanpassung können bis zu rund 4.180,00 € gefördert werden.
Zudem haben die Patienten einen Anspruch auf Wohngruppenzuschläge für ambulant betreute Wohngruppen bis zu rund 224,00 € monatlich.
Auf Wunsch führen wir auch gerne Beratungsbesuche einmal pro Halbjahr kostenlos durch.
Den Patienten steht eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln von bis zu rund 42,00 € zu (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel etc.).
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Der Pflegegrad 2 wird bei einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ Patienten zugewiesen. Versicherte mit Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Freunde sowie auf Pflegesachleistungen bei professioneller Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst sowie auf Zuschüsse zur Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit-, Verhinderungs- und zur vollstationären Pflege.
Den Patienten stehen rund 330,00 € monatlich als Pflegegeld und rund 757,00 € für Pflegesachleistungen zu, sowie rund 131,00 € Entlastungsbetrag für die Angehörigen.
Für die Tages- und Nachtpflege haben Patienten einen Anspruch von rund 720,00 € monatlich, für die Kurzzeitpflege jährlich bis zu rund 1.854,00 € für bis zu sechs Wochen. Hier ist es möglich, nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege zu übertragen.
Für die Verhinderungspflege können der Pflegedienst oder Angehörige und Bekannte rund 1.684,00 € jährlich erhalten.
Auch für den Pflegegrad 2 werden selbstverständlich wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu rund 4.180,00 € gefördert.
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Versicherte mit einer „schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ erhalten den Pflegegrad 3.
Patienten mit anerkanntem Pflegegrad 3 erhalten monatlich ein rund 570,00 € Pflegegeld bei häuslicher Pflege durch Angehörige. Zudem erhalten sie rund 1.424,00 € für Pflegesachleistungen bei der Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst.
Eine Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist immer dann möglich, wenn der Patient nicht ausschließlich durch Angehörige, sondern auch durch einen Pflegedienst versorgt wird. Dabei erhalten Versicherte dann nur noch „anteiliges Pflegegeld“.
Die Leistungssätze für Tages- und Nachtpflege liegen bei rund 1.356,00 € monatlich.
Bei professioneller Kurzzeitpflege kann der Patient einen Zuschuss von bis zu rund 3.538,00 € jährlich erhalten.
Für die Verhinderungspflege erhalten Versicherte einen Zuschuss von bis zu rund 1.684,00 € für höchstens vier Wochen.
Der Entlastungsbetrag liegt auch beim Pflegegrad 3 bei rund 131,00 €.
Zudem haben Versicherte weiterhin Ansprüche auf Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen bis zu rund 4.180,00 €.
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Der Pflegegrad 4 und die damit verbundenen Pflege- und Betreuungsleistungen aus der Pflegekasse werden Personen zugewiesen, die nachweislich unter einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ leiden. Versicherte mit Pflegegrad 4 stehen umfangreiche Leistungen zu, da ihre Selbstständigkeit bereits stark beeinträchtigt ist und sie auf Unterstützung angewiesen sind.
Das Pflegegeld beträgt rund 800,00 € monatlich, während Pflegesachleistungen bis zu rund 1.859,00 € bezuschusst werden.
Für die Tages- und Nachtpflege stehen Versicherten bis zu rund 1.685,00 € monatlich zu. Für die Kurzzeitpflege sind bis zu rund 1.854,00 € jährlich verfügbar.
Die Verhinderungspflege enthält rund 1.685,00 € jährlich, und für die vollstationäre Pflege können Patienten bis zu rund 1.855,00 € monatlich nutzen.
Der Entlastungsbetrag beträgt rund 131,00 € monatlich.
Wie auch bei den anderen Pflegegraden werden wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu rund 4.180,00 € gefördert. Für den Verbrauch von Pflegehilfsmitteln stehen den Patienten bis zu rund 42,00 € im Monat zu.
Wer bei Pflegegrad 4 seine Pflegesachleistungen für die Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst von rund 1.859,00 € nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 % davon auf Wunsch auch für weitere Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden. Diese Möglichkeit ist als Umwandlungsanspruch bekannt.
Außerdem ist eine Kombination aus Geldleistung und Sachleistung möglich, die sogenannte Kombinationsleistung.
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Den höchsten Pflegegrad 5 und damit die umfangreichsten Leistungen der Pflegeversicherung vergeben Krankenkassen an Versicherte, die nachweislich unter der schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung leiden und einen sehr hohen Pflegebedarf haben.
Für Personen, die rein körperlich eingeschränkt sind, ist es schwieriger geworden, den Pflegegrad 5 zu erhalten. Intensivpflegebedürftige, mehrfach erkrankte Patienten und Menschen mit Behinderungen können diesen Pflegegrad erhalten.
Das Pflegegeld beträgt rund 990,00 € monatlich, die Pflegesachleistung rund 2.299,00 € monatlich.
Für die Tages- und Nachtpflege erhalten Versicherte rund 2.085,00 € im Monat.
Für die Kurzzeitpflege stehen rund 1.854,00 € jährlich zur Verfügung.
Das Budget für die Verhinderungspflege liegt bei rund 1.685,00 € jährlich, während eine vollstationäre Pflege mit rund 2.096,00 € monatlich gefördert wird.
Der Entlastungsbetrag beträgt auch hier rund 131,00 € monatlich.
Zusätzlich stehen den Patienten bis zu rund 42,00 € monatlich für den Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Wohnraumanpassende Maßnahmen werden mit bis zu rund 4.180,00 € gefördert.
Patienten haben, wie auch bei Pflegegrad 4, den Umwandlungsanspruch und das Recht auf Kombinationsleistungen.